Verband der Gartenfreunde Kreisverband Neuruppin e.V.
Satzung


Kreisverband Neuruppin der Gartenfreunde e.V.

www.gartenfreunde-neuruppin.de Kolonieweg 8, 16816 Neuruppin



Kreisverband Neuruppin der Gartenfreunde

Satzung

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen „Kreisverband Neuruppin der Gartenfreunde e.V.“
  2. Der Kreisverband ist der freiwillige Zusammenschluss von Kleingärtnervereinen des Kreises Ostprignitz – Ruppin
  3. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Neuruppin. Er ist beim Amtsgericht Neuruppin unter der Registriernummer 40 eingetragen.
  4. Der Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziel und Aufgaben des Kreisverbandes


  1.  Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung der Kleingärtnerei.
  2. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Kreisverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
    liche Zwecke.
    Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
  3. Der Kreisverband ist Mitglied im Landesverband Brandenburg der Gartenfreundes e.V.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a. Die Verwaltung der Kleingartenanlagen im Interesse seiner Mitglieder und in
    Zusammenarbeit mit den Bodeneigentümern und dem Landesverband
    Brandenburg der Gartenfreunde e.V.

    b. Die Verpachtung oder Einwirkung auf die Verpachtung kleingärtnerisch genutzter
    Flächen, auf denen seine Mitglieder wirken.

    c. Die Förderung aller Maßnahmen die geeignet sind, Grundstücke für
    Kleingärtner zu erhalten und neue bereit zu stellen.

    d. Die fachliche Beratung der Mitglieder mit dem Ziel, der Entwicklung einer
    naturverbundenen gärtnerischen Nutzung, der Vertiefung der Heimatliebe und
    Pflege des kulturellen Erbes der Kleingärtnerbewegung.

    e. Die Unterstützung der Mitglieder bei der Gestaltung ( und Komplettierung)
    ihrer Kleingartenanlagen, der ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, der
    Vermittlung von Erkenntnissen im Gartenbau sowie der Durchsetzung von
    Natur- und Umweltschutz.

    f. Die Aus- und Weiterbildung von Fachberatern des Kleingartenwesens und
    Bewertern.

    g. Die Förderung des öffentlichen Grüns.

    h. Die Sicherstellung der Finanzierung des Kreisverbandes. Diese erfolgt durch
    Jahresbeiträge und Umlagen der Mitglieder sowie Spenden und öffentliche
    Zuwendungen.

  5. Der Kreisverband gewährt seinen Mitgliedern unter Berücksichtigung der finanziellen
    Möglichkeit

    a. Auskunft und Rechtsberatung in Kleingartenfragen;

    b. auf Antrag Rechtsschutz und Hilfe zur Abwendung von Rechtsfolgen bei
    satzungsgemäßen Handlungen und Tätigkeiten unter Berücksichtigung der
    aktuellen Rechtssprechung;

    c. günstige Abschlussmöglichkeiten bei Gruppenverträgen, besondere Unterstützung
    zum Abschluss von Versicherungsschutzverträgen.

§ 3
Mitgliedschaft im Kreisverband


  1. Mitglied im Kreisverband können Vereine werden, deren Sitz sich im Territorium
    des Kreises Ostprignitz – Ruppin befindet und deren Satzung nicht der Ziel-
    und Aufgabenstellung des Kreisverbandes widerspricht.
  2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Kreisverbandes schriftlich zu beantragen.
    Dazu sind die Satzung des antragstellenden Vereins, die aktuelle
    Anzahl seiner Mitglieder sowie eine Liste seiner Vorstandsmitglieder mit Namen.
    Wohnanschrift und Telefonnummer einzureichen. Veränderungen sind
    mitzuteilen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen.
    Diese Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich, bei Ablehnung mit Angaben
    der Gründe mitzuteilen.
  4. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen Widerspruch
    erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
    des Kreisverbandes.

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1. Jedes Mitglied hat das Recht:

    a. sich an der Arbeit des Vereins zu beteiligen, verbandseigene Einrichtungen zu
    nutzen, sich zu allen Problemen und Angelegenheiten, die Ziele und Aufgaben
    des Kreisverbandes betreffen, zu äußern und zur Willensbildung beizutragen;

    b. dem Kreisverband Mitglieder seines Vereins für neu abzuschließende
    Unterpachtverträge mit dem Kreisverband vorzuschlagen;

    c. einzelne Mitglieder des Vereins, die besondere Verdienste in ihrer
    Kleingärtnertätigkeit erworben haben, zur Auszeichnung vorzuschlagen.

     d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverband
    fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

    a. die Satzung und Beschlüsse des Kreisverbandes, bei Wahrung seiner
    Selbständigkeit, einzuhalten und für deren Erfüllung aktiv zu wirken;

    b. die festgelegten Jahresbeiträge und Umlagen des laufenden Jahres an den
    Kreisverband, entsprechend der auf der Mitgliederversammlung
    beschlossenen Höhe und der Zahlungsfristen, zu entrichten.

    Schuldet ein Mitglied fällige Beiträge oder Umlagen länger als drei Monate, ohne

ausdrückliche Stundung erhalten zu haben, ruhen seine Rechte.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch:

    a. Austritt aus dem Kreisverband

    b. Ausschluss aus dem Kreisverband

    c. Auflösung des Vereins

  2. Der Austritt aus dem Kreisverband ist schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist es notwendig, den entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Der Austritt wird nur wirksam, wenn der Beschluss entsprechend der Vereinssatzung des Austritt erklärenden Mitgliedes ordnungsgemäß erfasst worden ist. Mit dem rechtswirksamen Austritt erlöschen jegliche Ansprüche des austretenden Vereins.
    Der Austritt wird zum 31.12. des darauffolgenden Kalenderjahres wirksam.
  3. Der Ausschluss aus dem Kreisverband kann erfolgen:

    a. wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Kreisverbandes
    verstößt;

    b. wenn ein Mitglied sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband
    entzieht und trotz Mahnung innerhalb der gesetzten Frist seinen
    Verpflichtungen nicht nachkommt.

    Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand mit 2/3 Mehrheit und teilt
    dies dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mit.

    Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu ist
    der Vorsitzende des betroffenen Vereins zu der Vorstandssitzung, bei der über
    den Ausschluss entschieden werden soll, einzuladen und anzuhören.

  4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Mit dem Ausschluss erlöschen jegliche Ansprüche des ausgeschlossenen Mitglieds gegenüber dem Kreisverband.

§6

Organe des Kreisverbandes


Die Organe des Kreisverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Kreisvorstand
  3. die Kassenprüfer

§7

Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie soll im
ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden und wird durch den Kreisvorstand
einberufen. Darüber hinaus wird sie vom Vorstand einberufen, wenn es Belange des
Kreisverbandes erfordern oder von mindestens 15 % der Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe und Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Beschlussvorlage

verlangt wird.

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen, mit Bekanntgabe

der Tagesordnung. Zwischen Einladung und Mitgliederversammlung ist eine Frist von
mindestens vier Wochen einzuhalten.

  1. Der Mitgliederversammlung gehören an:

    a. die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine, als Vertreter des jeweiligen Mitgliedes oder ( im Vertretungsfall) ein anderes Vorstandsmitglied 

    b. die Mitglieder des Vorstandes des Kreisverband Neuruppin 

    c. Die der Mitgliederversammlung angehörenden Vereine sowie der Kreisvorstand haben jeder eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über grundlegenden Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kreisverbandes und seiner Mitglieder insbesondere

    a. die Wahl des Kreisvorstandes und ihre Abwahl

    b. die Wahl der Kassenprüfer und ihre Abwahl 

    c. die Festsetzung der Jahresbeiträge und Umlagen, die auf maximal des Doppelte
    des jährlichen Mitgliedsbeitrages beschränkt sind, und ihre Zahlungsfristen

    d. die Entgegennahme und Beschlussfassung über die Berichte des Kreisvorstandes
    und der Kassenprüfer

    e. die Beschlussfassung zu Anträgen von Mitgliedern und des Vorstandes des Kreisverband Neuruppin

    f. die Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigungen und

    g. die Beschlussfassung über die Änderungen dieser Satzung.

    Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mitgliederversammlung fristgemäß einberufen wurde und

  3. über 50 % der Mitglieder anwesend sind.
    Andernfalls muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
    Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gültig. Sie sind für alle Mitglieder bindend. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    Ungültige Stimmen und Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  4. Protokoll und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer der Mitgliederversammlung und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§8

Kreisvorstand


  1. Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
    a. Vorsitzender
    b. Stellvertreter
    c. Schatzmeister

    Die Mitglieder des Kreisvorstandes müssen in einem Gartenverein organisiert sein, der Mitglied im Kreisverband ist.
    Tritt der Gartenverein aus dem Kreisverband aus, endet automatisch die Mitarbeit des Vorstandsmitgliedes im Kreisverband.

  2. Die Tätigkeit des Kreisvorstandes ist grundsätzlich unentgeltlich .
    Den Vorstandsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Diese ist durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss  für eine Wahlperiode
    festzulegen. Aufwendungen sind den Mitgliedern des Vorstandes bei Nachweis und auf Antrag zu erstatten.
  3. Der Kreisvorstand wird für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zu Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit abgewählt werden, wenn sie die übertragenen Aufgaben nicht erfüllen oder aus persönlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben können.
  4. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister sind jeweils im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Kreisvorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens vier Mal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters, gefasst.
  6. Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in:

    a. der laufenden Geschäftsführung des Kreisverbandes

    b. Vorbereitungen von Versammlungen und Tagungen

    c. die Vertretung des Kreisverbandes nach außen

    d. die Anleitung der Mitglieder

    e. die Aufnahme von Mitgliedsvereinen bzw. deren Ausschluss

    f. die Berufung und Abberufung von Bewertern von Kleingärten und
    Kleingartenanlagen

  7. Zur laufenden Geschäftsführung kann der Kreisverband eine Geschäftsstelle unterhalten.
  8. Der Kreisverband kann bei Bedarf Kommissionen berufen und abberufen.


§9

Kassenprüfer


Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode von vier Jahren gewählt und bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Es werden drei Kassenprüfer gewählt, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bestimmen.

Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein und unterliegen keiner Weisung.

Die Kassenprüfer überprüfen die Finanzgeschäfte des Kreisverbandes regelmäßig, jedoch mindestens zwei Mal im Kalenderjahr. Im Rahmen der Kassenprüfung sind die Kassenführung und das Belegwesen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Kassenprüfer haben ihren Prüfbericht schriftlich zu erstellen und der Mitgliederversammlung sowie zuvor dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu bringen. Sie können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung und auf Antrag an Vorstandssitzungen, bei denen über Finanzfragen Entscheidungen getroffen werden, teilnehmen.

§10

Vereinsauflösung


  1. Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, die mit dem Tagesordnungspunkt – Auflösung des Kreisverbandes Neuruppin der Gartenfreunde e.V. – einberufen wurde.
  2. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 75 % aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
    Der Verband, in dem der Verein Mitglied ist, ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht gegeben, ist binnen 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist berechtigt, ohne Rücksicht auf die Zahl der verschiedenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins zu beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


    Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kleingärtnerei.


§11

Liquidation


Die Liquidation des Kreisverbandes erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen bestellt hat


§12

Inkrafttreten der Satzung


Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 23.09.2017 beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung am 12.02.2018 in das Vereinsregister wirksam