Verband der Gartenfreunde Kreisverband Neuruppin e.V.
Verfasst am 09.11.2020 um 13:02 Uhr

Rahmengartenordnung

Allgemeines

Die Rahmengartenordnung beinhaltet die Erfahrungen der Mitgliedsverbände und ihrer Vereine auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen und Verordnungen bei der Gestaltung und Nutzung der Kleingarten und des Zusammenlebens in den Kleingartenanlagen.
Die Mitgliedsverbände (im folgenden Verpächter genannt) und ihre Vereine können eigene Gartenordnungen auf der Grundlage der Rahmengartenordnung erlassen.


Die Gartenordnungen der Vereine bedürfen der Zustimmung der Verpächter.

Die jeweils geltende Gartenordnung des Verpächters, bzw. die mit seiner Zustimmung erlassene Gartenordnung des Vereins ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages.


2. Beziehungen zwischen Kleingärtnern – Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen


2.1. Die Beziehungen zwischen den Kleingärtnern sollen auf gegenseitige Achtung kameradschaftliche Hilfe und Rücksichtnahme im individuellen Verhalten ausgerichtet sein.


2.2. Die Kleingärtner sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Kleingartenanlage zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln.
Für Schaden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, ist der Kleingartenpächter haftbar und auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.


2.3. Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich an der Gestattung, Pflege, Erhaltung sowie am Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen.
Für Gemeinschaftsarbeiten können durch den Kleingartenpächter Ersatzpersonen gesteilt bzw. kann ein finanzieller Ausgleich entrichtet werden. Entsprechende Details sind durch die Kleingärtnervereine festzulegen.
Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit zur Errichtung und Pflege von gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages für nicht geleistete Arbeitsstunden können zur Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes und anderen Rechtsfolgen führen.


2.4. Bei Pächterwechsel können besondere Leistungen, die der Kleingartenpächter zur Erschließung der Kleingartenanlage oder Rekonstruktion von Gemeinschaftseinrichtungen erbracht hat, auf Beschluss des Kleingärtnervereins anteilig gegenüber dem nachfolgenden Pächter geltend gemacht werden.


2.5. Der Kleingartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen zu sorgen, etwaige Missstände abzustellen oder diese dem Vorstand des Kleingärtnervereins bzw. dem Verpächter mitzuteilen.
Der zur Gemeinschaftsfläche der Kleingartenanlage gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Fichten sind schonend und pfleglich zu behandeln.
Eingriffe in vorgenannte Bestände sind nur mit Genehmigung des Verpächters und unter Beachtung der jeweils geltenden baumschutz- und naturschutzrechtlichen Regelungen zulässig.


2.6. Die Verkehrssicherungspflicht soll vom Verpächter durch Verwaltungsauftrage bzw. Festlegungen im Kleingartenpachtvertrag geregelt werden (z.B. Instandhaltung der Wege vor den Kleingarten und kurzfristige Ablagerung von Baumaterial außerhalb des Kleingartens).


3. Gestaltung und Nutzung der Kleingärten


3.1. Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1, Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes. Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination eines nichterwerbsmäßigen Anbaus von Obst, Gemüse und Bäumen sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken.
In jedem Kleingarten ist zwingend eine nichterwerbsmf.ige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf zu betreiben. Auf mindestens einem Drittel (1/3) der Kleingartenfläche laut Pachtvertrag sind in der für Kleingarten typischen Vielfalt Obst und Gemüsekulturen anzubauen.
Unzulässig sind Rein- oder Mischkulturen von Obstgehölzen auf Rasen.
Rasenbewuchs und Ziersträucher dürfen nicht überwiegen.
Jeder Kleingärtner kann seinen Kleingarten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kleingartenpachtvertrages, der Gartenordnung und der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig nutzen und ästhetisch gestalten.
Kann der Kleingartenpächter aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bewirtschaften so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters längstens für 2 Jahre einen Betreuer einsetzen.


3.2. Mit dem Abschluss des Kleingarten – Pachtvertrages übernimmt der Kleingartenpächter die Verantwortung für die eigene ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens, irisbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, zur Erholung sowie für Pflege und Schutz von Natur und Umwelt.
Aus dem Pachtgrundstück dürfen keine Bodenbestandteile entfernt sowie keine dauerhaften Veränderungen vorgenommen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verpächters.


3.3. In den Kleingärten sollten bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm gepflanzt und erhalten werden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollen gepflegt und erhalten werden, wenn benachbarte Kleingartennutzer nicht in der Benutzung des Kleingartens beeinträchtigt werden.
Die im Anhang 01 festgelegten Pflanz- und Grenzabstande sind einzuhalten.


3.4. Hochwachsende Laub- und Nadelgehölze (z.B.: Fichten jeder Art, Kiefern, Birken), die im ausgewachsenen Zustand eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten, sind im Kleingarten nicht zulässig.
Es dürfen nur niedrige und halbhohe Ziersträucher Verwendung finden, die nicht als Wirtpflanze für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten, sie sind auf 2,50 m zurückzuschneiden.
Der Verpächter darf einen Kleingarten nur dann weiterverpachten, wenn sich in diesem keine Laub oder Nadelgehölze über 2.50 m Höhe befinden und der Garten auch sonst ohne Mangel ist.


3.5. Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in den Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR die Kleintierhaltung bis zum 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf. Mit diesen Voraussetzungen wird dem Charakter der Kleingartenanlagen als der gärtnerischen Nutzung und der Erholung dienende, Grünflächen Rechnung getragen.
Anhang 01

 Reihenentfernung in mAbstand in der Reihe in mMindestentfernung von der Grenze in m
Kernobst

Apfel
Birne
Quitte


3,5 - 4,0
3,0 - 4,0
4,0


2,5 - 3,0
3,0 - 4,0
4,0 - 5,0


2,0
2,0
2,0
Steinobst

Sauerkirsche
Pflaume
Pfirsich
Aprikose
Süßkirsche

Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln und andere kleinkronige Baumformen


4,0
3,5 - 4,0
3,5 - 4,0
3,5 - 4,0


4,0 - 5,0
3,5 - 4,0
3,0
3,0
4,0 - 5,0


2,0
2,0
2,0
2,0
2,0



2,0
Beerenobst

sw. Johannesbeere
Jochelbeere

Johannesbeere rot u. weiß
Stachelbeere

Himbeere
Brombeere



Ziergeholze und Hecken



Wuchshöhe von Hecken


 

Anhang 02

Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden sollten
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